Neulenker? Das gilt für dich!

Neulenkerin oder Neulenker zu sein ist nicht immer einfach. Endlich hast du den Führerschein im Sack und dein erstes Auto steht in der Garage bereit, da stellen sich die ersten Fragen: Was passiert, wenn ich gegen das Gesetz verstosse? Verliere ich den Führerausweis auf Probe, wenn ich zu schnell unterwegs bin? In dieser Zeit gelten für dich besondere Bestimmungen. Ein Überblick.

Alkohol

Für alle, die im Besitz eines Führerausweis auf Probe sind, gilt eine Alkohol-Nulltoleranz. Von Gesetzes wegen liegt die Limite bei 0,1 Promille, was jedoch mehr mit der Genauigkeit der Messergebnisse zu tun hat. Faktisch lautet die Devise: Kein Alkohol am Steuer.
Wer sich dennoch mit Alkohol im Blut ans Steuer setzt, riskiert viel. Bei erstmaligen Entzug des Führerausweises wegen Alkohol am Steuer verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Beim zweiten Entzug verfällt der Führerausweis auf Probe und kann frühestens ein Jahr später mit einem verkehrspsychologischen Gutachten erneut beantragt werden. Mehr dazu unter «Konsequenzen bei Widerhandlungen» weiter unten.

Mit dem Erlangen des regulären Führerausweises nach Beendigung der Probezeit gilt für dich die reguläre Toleranz von 0,5 Promille.

Übrigens: Seit dem 1. Oktober 2016 kommt bei Alkoholkontrollen eine neue Messmethode zum Einsatz. Alles darüber findest du hier.

 

WAB-Kurse

Welche Weiterbildung musst du als Neulenker während der Probezeit besuchen?

Entscheidend ist, wann du den Führerschein auf Probe gemacht hast. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14.12.2018 Änderungen der Führerausbildung beschlossen. Davon ist auch die Weiterausbildung (WAB) betroffen.

Seit dem 01. Januar 2020 gilt folgende Vorschrift:

Mit dem Kurs „WAB 2.0“ muss nur noch ein Weiterbildungskurs besucht werden. Dieser WAB Kurs dauert 7 Stunden. Andere Kurse sind nicht mehr obligatorisch.

Prüfung bis zum 31.Dezember 2019 absolviert:

Du hast Zeit, entweder den neuen Kurs  “WAB 2.0” bis zum Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe (Rubrik 4b auf dem Führerausweis) zu absolvieren oder musst nachweisen, dass du den alten WAB 1 Kurs besucht hast.

Prüfung nach dem 01. Januar 2020 absolviert:

Du musst den neuen Kurs “WAB 2.0” innerhalb von zwölf Monaten nach der bestandenen Führerprüfung absolvieren.

Konsequenzen bei Wiederhandlung

Ausweisentzug:
Die Bezeichnung «Führerausweis auf Probe» spricht für sich. Neulenker müssen sich während drei Jahren als Fahrzeugführer bewähren, bevor sie den unbegrenzten Führerausweis erhalten. Entsprechend kann der Ausweis annulliert werden.

Begeht du mit dem Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die einen Ausweisentzug zur Folge hat, so wird

  • im Erstfall die Probezeit um ein Jahr verlängert.
  • im Zweitfall der Führerausweis auf Probe annulliert.

Die Szenarien, die zu einem Ausweisentzug führen, sind sehr vielfältig. Grob lässt sich sagen, dass der Ausweis in folgenden Fällen entzogen wird:

  • Bei leichter Verkehrsregelverletzung (bspw. ausserorts 21-25 km/h zu schnell oder FiaZ bis 0,79 Promille), sofern in den letzten 2 Jahren bereits eine Administrativmassnahme verhängt wurde.
  • Bei mittelschweren Verkehrsregelverletzungen (bspw. ausserorts 26-29 km/h zu schnell oder FiaZ bis 0,79 Promille bei weiterer leichten Verkehrsregelverletzung)
  • Bei schwerer Verkehrsregelverletzung (bspw. Fahren trotz Führerausweisentzug, Fahrerflucht, ausserorts mehr als 30 km/h zu schnell)

Ausführliche Informationen zum Thema Führerausweisentzug und den möglichen Sanktionen findest du hier.

Annullierung des Führerausweises:
Die Annullierung betrifft alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, es sei denn, die betroffene Person bietet hinreichend Gewähr dafür, dass sie künftig beim Lenken von Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen mehr begeht.

Nach der Annullierung:
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Die betroffene Person muss sich selber bei einer anerkannten, verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle melden, um auf eigene Kosten eine Abklärung und die Erstellung eines Gutachtens zu veranlassen, das bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein darf.

Nach erneutem Bestehen der Fahrprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt. Allfällige bereits absolvierte WAB-Kurse müssen mit dem neuen Führerausweis auf Probe nochmals absolviert werden.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist für Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker obligatorisch. Sie dient dazu, Schäden zu decken, die du bei einem Unfall anderen und deren Fahrzeuge zufügst. Darüber hinaus deckt sie allfällige Erwerbsausfälle dieser Personen, sofern die Ausfälle mit dem Unfall in Zusammenhang stehen. Schäden an dir oder deinem Fahrzeug sind nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.

Speziell für Neulenkerinnen und Neulenker ist die gängige Verpflichtung zu einem Selbstbehalt. Der Selbstbehalt variiert wie folgt:

  • unter 25-jährig: 1000 Franken
  • über 25-jährig aber weniger als zwei Jahre im Besitz des Führerscheins: 500 Franken

Wichtig: Für Schäden, die du ohne rechtsmässige Fahrerlaubnis verursacht hast, bezahlt die Haftplichtversicherung nicht.